Umsatzsteuer Ja oder Nein

Da in der letzten Zeit etliche Fake News zum besagten Thema kursierten möchten wir euch nochmal auf einen wichtigen Beitrag hinweisen, den wir auch zeitnah schon über unseren Facebook Account veröffentlicht haben. Da uns das Thema sehr am Herzen liegt und Ihr genauso viel wissen solltet wie wir auch, respektive dass Ihr hier neu seid oder gar den Artikel verpasst habt, möchten wir euch erneut über die Inhalte aufklären. Folgendes haben wir damals publiziert!

BITTE LASST EUCH NICHT VOM DEM ANGEHEFTETEN ARTIKEL IN DIE IRRE FÜHREN! Hier wird grober Unfug erzählt und gezielt Angst verbreitet, die total unbegründet ist.
Der Steuerberater Christian Densch (kryptotaxpert), welcher sich intensiv mit Kryptowährungen und Steuern auseinandersetzt (Hier sein Profil Kryptowährungen und Steuern) hat ein klares Statement zu diesem geistigen „Erguss“ abgegeben. Wir empfehlen den Blick in die Ausführungen.

https://www.anwalt.de/…/achtung-umsatzsteuer-handel-mit-kry…

Zitat Herr Densch:
„Was ich von diesem Artikel halte, Nix!

Das sind die Artikel, die ich von diesen Kanzleien der Rechtsanwälte so sehr liebe.Erst vor kurzem hat eine andere Kanzlei den Hinweis eingebracht, dass Miner unter Umständen eine Lizenz bei der BaFin einholen müssen. Ein Anruf bei der BaFin ergab, dass dies eben nicht der Fall ist. Könnte ein solcher Bericht einer Anwaltskanzlei also vielleicht nichts anderes sein, als durch „Horrorscenarios“ Beratungsaufträge zu generieren? Wie so oft verschweigt der Herr Anwalt leider einerseits Wesentliches, andererseits stellt er etwas für die Allgemeinheit Unwesentliches als „Allgemeinverfügung“ dar.

Im Einzelnen:

Zunächst sollte man sich mal den § 1 des Umsatzsteuergesetzes durchlesen, hier mal das Wesentliche:

Umsatzsteuergesetz (UStG)
§ 1 Steuerbare Umsätze

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Also: Voraussetzung zur Umsatzsteuerpflicht ist, dass man Unternehmer ist, solange also die Finanzverwaltung den Handel unter „Private Veräußerungsgeschäfte“ fasst, ist man kein Unternehmer. (Punkt!) Damit interessiert die Umsatzsteuer erstmal keinen von denen, die Kryptos handeln oder hodln, und selbst wenn es dazu kommen würde, dass eine Umsatzsteuerpflicht für Kryptos allgemein festgestellt würde, hat ein „Privater“ keine Umsatzsteuer abzuführen und kann demnach auch keine Vorsteuer abziehen. Käme es nun dazu, dass ein Finanzminister gegen jegliche Gesetzessystematik die Umsatzsteuerpflicht auch für den privaten Handel mit Kryptos einführt und damit also per Gesetz Euch alle zu Unternehmern macht, müsste gefragt werden, wo denn die Lieferung stattfindet, im Inland oder im Ausland?

Den Ort der Lieferung regelt § 3 UStG (der ist zu lang um den hier reinzukopieren), darum kurz: bei grenzüberschreitenden Lieferungen liegt der Ort der Lieferung da, wo die Lieferung endet, also wenn ich Kryptos an einen in Frankreich oder in China verkaufe, dann ist das nicht Deutschland, Exporte, sei es EU oder außerhalb der EU, sind in Deutschland nicht mit Umsatzsteuer belastet, bzw. werden wieder entlastet (Sonst wären wir ja nicht Exportweltmeister). Würde sich die Lieferung im inland abspielen, ließe es sich sicher leicht regeln, dass bei Kauf Vorsteuer abgezogen werden kann und beim Verkauf die Umsatzsteuer anfällt (Die wäre beim Käufer aber wieder abzugsfähig). Was käme also dabei unterm Strich raus? Genau, wenn alle Unternehmer sind, kommt unter dem Strich nix dabei raus. Nullsummenspiel. Das Mehrwertsteuersystem benötigt einen Endverbraucher, der die ihm belastete Umsatzsteuer nicht abziehen kann (deswegen beissen den Letzten die Hunde) und genau dieser Betrag, der also am Endverbraucher hängen bleibt, nimmt der Staat aus der Umsatzsteuer ein. Ohne Endverbraucher keine Einnahme, also wozu das Ganze??? Dies zum System, nun zum Sachverhalt, bei dem der Anwalt etwas verschwiegen hat, dieses etwas aber so aufbauscht, dass er sofort Aufmerksamkeit generiert. In einem BERICHT des Finanzamts Bonn… schreibt er.

Er hätte auch schreiben können, dass im Rahmen einer Kleinbetriebsprüfung ein Betriebsprüfer bei einem Miner war und die Rechtsauffassung vertreten hat, dass der Miner umsatzsteuerpflichtige Umsätze gem § 1 1 1 UStG tätigt. Das war der Sachverhalt, also ein klitzekleiner Einzelfall, der im Rahmen einer Betriebsprüfung in einem Betriebsprüfungsgericht gelandet ist, nicht rechtskräftig ist und hoffentlich nie wird und vermutlich genauso schnell wieder in der Versenkung verschwinden wird, wie er gekommen ist. Nein, er schreibt „Bericht FA Bonn“ wow, schreibt dann lange über die überlegungen des BMF (wobei die da wohl immer noch überlegen, aber sich wohl auch nicht unbedingt gegen den EUGH stellen werden) und entwickelt ein Horrorscenario das nach x-mal handeln mit nem Coin derselbe von der Umsatzsteuer aufgefressen wurde. Damit zeigt er, dass er nicht den blassesten Schimmer vom System der Umsatzsteuer hat. Ich finde es übrigens bezeichnend, dass hier mal wieder ein Anwalt aus der Deckung kommt, Aussagen eines Steuerberaters habe ich noch nicht dazu gelesen (ihr dürft diesen Post gerne im Netz verbreiten).

Also zur Quintessenz:
1. Privat mit Kryptos handeln/hodln löst keine Umsatzsteuer aus, schließlich ist man nicht wegen dem Kauf / Verkauf von ein paar Coins ein Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne

2. Sollten alle zu Unternehmern gemacht werden, sollte es auf deutschen Börsen kein Problem werden, Umsatzsteuer und Vorsteuer miteinander zu verrechnen, verkauft man auf ausländischen Börsen, ist das kein Inland, also hier nicht zu erfassen.

3. Es war lediglich ein einzelner Betriebsprüfer, hier wohl jemand, der Kleinstbetriebe prüft, der die Umsatzsteuerpflicht von Kryptos festgestellt hat. Vermutlich hat er in einem sehr warmen Raum gesessen, wo ein paar Büchsen standen die Coins minten (das ist zur Zeit nämlich die einzige Form, die ab einem gewissen Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft wird und Betriebsprüfer gehen immer nur zu Gewerbebetrieben).
Dieser Kleinstbetriebsprüfer hat nun in einem Bericht seine Rechtsauffassung kundgetan. Der Steuerberater des Miners weiß wohl hoffentlich, wie er vorgehen sollte.

4. Ich finde es immer wieder absonderlich, dass Rechtsanwälte ohne besondere steuerliche Qualifikation beraten dürfen, bei der vorliegenden Darstellung würde ein Korrektor der Steuerberaterklausuren, sich wohl mit Grausen abgewendet haben.

5. Ich persönlich glaube nicht, dass nach der EUGH Entscheidung das gewerbliche Minen der Umsatzsteuer und damit auch dem Vorsteuerabzug unterworfen wird, der EUGH wird nicht zurückrudern und jede Einspruchsstelle und jedes Finanzgericht müsste dem EUGH erklären, dass das Hedquist Urteil ein Fehlurteil war, so wird es kaum kommen.

Also, Mund abwischen und weitermachen. Ich werd mal morgen bisschen telefonieren.

Christian Densch
Steuerberater“

Danke für diese Ausführungen Herr Densch.

Zusammenfassung von unserer Seite

1. Es kann und wird in Deutschland (wie auch im Rest der EU) keine Umsatzsteuer auf Erwerb/Veräußerung von Bitcoin geben. Siehe das EU-weit geltende rechtskräftige Urteil des EuGH vom 22.10.2015 in der Rechtssache Hedqvist (Pressemitteilung: https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2015-10/cp150128de.pdf) sowie die dieses Urteil ausdrücklich bestätigende Feststellung des Parlamentarischen Staatssekretärs im BMF Dr. Meister vom 29.12.2017 (Bundestags-Drucksache 19/370 vom 05.01.2018, Seite 21/22, http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/003/1900370.pdf)

2. Der anderslautende Steuerbescheid des Finanzamts Bonn-Innenstadt ist ein bedauerlicher Einzelfall, wird es voraussichtlich bleiben, hätte nicht ergehen dürfen und wird demnächst geändert/zurückgenommen/aufgehoben.

3. Das BMF arbeitet derzeit an einer entsprechenden klarstellenden Verwaltungsanweisung für alle deutschen Finanzämter.

4. Es besteht also derzeit nicht der geringste Anlass, wegen dieser Frage irgendwelche Anwälte oder Steuerberater zu mandatieren. (Es sei denn, es tritt der unwahrscheinliche Fall ein, dass bis zur Klarstellung durch das BMF ein weiteres Finanzamt einen belastenden Steuerbescheid erlässt. Der Betroffene müsste natürlich dagegen vorgehen.)

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